Gerichtliche Gebühren sollen limitiert werden

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 17. Mai einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) verabschiedet. Notwendig wird diese Gesetzesänderung aufgrund eines Urteils des Staatsgerichtshofes vom 28. März (StGH 2021/043), mit welchem Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Dabei wurde die Rechtswirksamkeit der Aufhebung der Bestimmung um sechs Monate aufgeschoben.
Der Staatsgerichtshof beurteilte die Bestimmung, auf deren Basis die Gebühren für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung bestimmt werden, als unsachlich, teilt das Ministerium für Infrastruktur und Justiz mit. Da der starre Gebührensatz in Art. 37 Abs. 1 Bst. d GGG keine Maximalgebühr vorsehe, belaste er jene Personengruppen unverhältnismässig, die eine Sache höheren Wertes oder eine hohe Geldsumme in Verwahrung geben, so der Staatsgerichtshof in seinem Urteil.
Um die Bestimmung verfassungskonform auszugestalten, schlägt die Regierung in ihrer Vernehmlassungsvorlage die Einführung einer maximalen Gebührenhöhe für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung vor.