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27.10.22 | Ostschweiz

«Chez Fritz»-Beschwerde abgewiesen

(Visualisierung: Stadt Buchs)

Das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen wies den Rekurs gegen einzelne «Chez Fritz»-Planerlasse der Stadt Buchs im Januar 2022 ab. Der Entscheid wurde daraufhin von der Rekurrentin als Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen weitergezogen. Der Stadtrat Buchs nimmt nun mit grosser Genugtuung zur Kenntnis, dass der Entscheid des Bau- und Umweltdepartements durch das Verwaltungsgericht vollumfänglich gestützt und die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen wird. Laut Gericht habe der Stadtrat die Verfahren formell korrekt durchgeführt. Zudem bestätigt auch das Verwaltungsgerichts, dass das «Chez Fritz»-Areal aus rechtlicher Sicht ein besonders geeigneter Standort für ein Hochhaus-Projekt sei, sich in ein planerisches Gesamtkonzept einordne und die vorgesehene Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudiziere. Die Planungen der Grundeigentümerin, die Entscheide der Stadt Buchs und des Bau- und Umweltdepartements werden vom Verwaltungsgericht allesamt als rechtens angesehen. Der Entscheid ist nicht rechtskräftig. Er kann beim Bundesgericht angefochten werden. Falls dies nicht erfolgt, treten der Teilzonenplan, die Änderung zur Ergänzung des Baureglements zur Schwerpunktzone und der  Sondernutzungsplan «Chez Fritz» in Kraft. Anschliessend fehlt für den Baubeginn nur noch eine rechtskräftige Baubewilligung.