Abwicklungsregime für zentrale Gegenparteien
Die Regierung hat in ihrer Sitzung von gestern, den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des EMIR-Durchführungsgesetzes (EMIR-DG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.
Mit dieser Vorlage werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/23 (ZGP-Sanierungs- und Abwicklungsverordnung) geschaffen, die das Krisenmanagement sowie die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien zum Inhalt hat. Die Verordnung dient zudem der Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ("EMIR"). In diesem Zug kommt es auch zu Abänderungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Übernahmegesetzes.
Zentrale Gegenparteien sind Marktinfrastrukturen, die als zentraler Vertragspartner zwischen Verkäufer und Käufer bestimmter Finanzinstrumente treten. Sie sind somit wichtig für den ordentlichen Ablauf von Finanzmärkten.
Mit der ZGP-Sanierungs- und Abwicklungsverordnung soll sichergestellt werden, dass ein angemessenes Sanierungs- und Abwicklungsregime für zentrale Gegenparteien etabliert wird, ähnlich jenem, das schon für Banken eingeführt wurde.
Insbesondere sollen zentrale Gegenparteien mit Geltung der Verordnung über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit bei Notwendigkeit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität gewährleistet sind. Gleichzeitig wird mit diesen Regeln angestrebt, Auswirkungen auf die Steuerzahler zu vermeiden. Aktuell ist in Liechtenstein keine zentrale Gegenpartei zugelassen. Angesichts der wachsenden Bedeutung zentraler Gegenparteien ist es jedoch von herausragender Bedeutung, präventiv einen tragfähigen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung für diese Marktinfrastrukturen zu schaffen, wie die Regierung in ihrer Mitteilung von heute schreibt.