Änderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Bezug auf das Vereinsrecht
Die Regierung hat in ihrer Sitzung von gestern den Bericht und Antrag zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) in Bezug auf das Vereinsrecht verabschiedet.
Die Gesetzesvorlage dient unter anderem der Prävention von Terrorismusfinanzierung. So sollen Vereine, die überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammeln oder verteilen ("gemeinnützige Vereine") der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen, wobei in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Eintragungspflicht möglich sind. Sofern eine Eintragungspflicht besteht, haben die gemeinnützigen Vereine einen Repräsentanten zu bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis zu führen und aufzubewahren. Die Verpflichtung hinsichtlich des Mitgliederverzeichnisses soll neu auch für revisionspflichtige Vereine gelten. Zudem soll eine klare Regelung betreffend das Erfordernis einer sogenannten Art. 180a-Person für bestimmte Vereine für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Vereine, die nicht überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammeln oder verteilen, wie beispielsweise Sport- und Freizeitvereine, fallen nicht unter die neuen Bestimmungen und müssen somit auch keinen administrativen Mehraufwand befürchten.
Weitere Bestimmungen betreffen schliesslich sämtliche Verbandspersonen. So wird eine Aufbewahrungspflicht für die Gründungsdokumente einschliesslich deren Änderungen vorgesehen. Diese Dokumente sind auch nach Auflösung und Liquidation für eine Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Die Missachtung dieser Aufbewahrungspflichten soll sanktioniert werden können.
Die Mehrheit der in dieser Gesetzesvorlage vorgeschlagenen Änderungen erfolgt aufgrund des fünften Moneyval-Länderberichts vom Mai 2022, der am 29. Juni 2022 veröffentlicht wurde und in dem Liechtenstein insgesamt sehr gut bewertet wurde, wie die Regierung in ihrer Mitteilung von heute schreibt.