Dauer einer Vergewaltigung ist nie zu Gunsten des Täters zu werten
Die Dauer einer Vergewaltigung darf für die Strafzumessung in keinem Fall zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden. Dies betont das Bundesgericht in einem am Dienstag publizieren Fall aus dem Kanton Wallis.
Umgekehrt könne es sich durchaus erschwerend auf die Schuld des Täters auswirken, wenn die Länge der Tat auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lasse.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines 51-jährigen Portugiesen abgewiesen. Dieser argumentierte, das Walliser Kantonsgericht hätte seine Schuld bei der Strafzumessung wegen der kurzen Dauer der Tat milder beurteilen müssen.
Er verwies dabei auf einen Fall aus dem Kanton Basel-Stadt, in dem das Appellationsgericht bei der Begründung unter anderem auf die Dauer der Tat Bezug genommen hatte.
"Unangemessene Formulierung"
Seine eigene Formulierung zum Fall aus Basel bezeichnet das Bundesgericht heute als eine isolierte und unangemessene Formulierung. Damals hatte es geschrieben: "So ist bundesrechtskonform, dass die Vorinstanz die (im Vergleich relativ kurze) Dauer der Vergewaltigung berücksichtigt." Die Frage der Tatdauer wurde im Entscheid aber nicht weiter behandelt.
Das höchste Schweizer Gericht hält fest, dass die Bezeichnung "Vergewaltigung von kurzer Dauer" ein Unding sei. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts werde ab dem ersten Moment der sexuellen Handlung bewirkt.
Opfer auf dem Heimweg
Der Täter überwältigte 2023 eine Frau, die sich auf dem Heimweg befand. Sie hatten sich zuvor in einer Bar kennengelernt. Die Vorinstanz verurteilte ihn auf Berufung des Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Es sprach zudem eine Landesverweisung von zehn Jahren aus.
Das Bezirksgericht hatte den Mann zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die Hälfte davon sollte er verbüssen.
Der Verurteilte besuchte nie eine Schule, wie aus dem Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Er ist ledig und hat zehn Kinder von sechs verschiedenen Frauen. Zur Tatzeit arbeitete er in der Schweiz, wo er bereits vorher berufstätig war.