Effektivität und Glaubwürdigkeit der FMA stärken
Die Aufsichtsinstrumente der Liechtensteiner Finanzmarktaufsicht sollen verbessert werden.
Die Liechtensteiner Regierung schlägt diverse Änderungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und weiterer Gesetze vor. Sie hat an ihrer Sitzung heute einen entsprechenden Bericht und Antrag verabschiedet.
Die Mitteilung der Regierung im Wortlaut:
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom Dienstag, 3. September 2024 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) sowie weiterer Gesetze verabschiedet.
Mit dem Erlass sollen verschiedene Anpassungen am FMAG vorgenommen und damit De-fizite im Instrumentarium der FMA adressiert werden, die sich aus der Aufsichtspraxis und der jüngeren Rechtsprechung ergeben. Dies soll eine effektive Aufsicht ermöglichen und damit einhergehend die Glaubwürdigkeit der FMA als gleichwertige Aufsichtsbehörde im europäischen und globalen Kontext sichern.
Entsprechend sieht der Erlass zum einen die Schaffung einer separaten gesetzlichen Grundlage für Warnmeldungen der FMA vor. Zum anderen sollen durch eine Berufsausübungsverbotsbestimmung im FMAG bestehende spezialgesetzliche Berufsverbotsbestimmungen ergänzt und die umfassende Abdeckung aller Tätigkeitsbereiche der FMA gewährleistet werden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, der FMA eine Beschwerdebefugnis gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission sowie das Recht auf Stellungnahme vor der FMA-BK einzuräumen.
Daneben dient die Vorlage auch der Umsetzung EWR-rechtlicher Verpflichtungen im Be-reich der Wertpapieramtshilfe und enthält Anpassungen der Bestimmungen betreffend die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Hierzu zählt insbesondere die Ausweitung der Mitteilungspflicht der Staatsanwalt an die FMA auf Strafverfahren, in denen von der FMA Beaufsichtigte oder bei diesen in leitender Funktion tätige Personen Verdächtige sind.
Gleichzeitig wird die Vorlage dazu genutzt, analog zu bereits in anderen Finanzmarktaufsichtsgesetzen vorgesehenen Bestimmungen, in diversen Gesetzen des Versicherungsbereichs sowie im Finanzkonglomeratsgesetz Regelungen zur Strafbarkeit von juristischen Personen zu ergänzen.