Einreichefrist wird für Finanzintermediäre verlängert
Die Regierung hat am vergangenen Dienstag Änderungen an der Vermögensverwaltungsverordnung (VVO) und der Wertpapierfirmenverordnung (WPFV) genehmigt.
13.03.2025
Beide Verordnungen betreffen die Frist für die Übermittlung von Vergütungsinformationen an die Finanzmarktaufsicht (FMA). Da die ursprüngliche Frist vom 28. Februar als zu kurz angesehen wurde, wurde sie auf den 15. Juni verlängert, um den Bedürfnissen der betroffenen Finanzintermediäre gerecht zu werden und eine Harmonisierung mit den Vorschriften im Bankengesetz zu erreichen.
Die Information der Regierung im Wortlaut:
Die Regierung hat in der Sitzung vom Dienstag, 11. März 2025, die Abänderung der Verordnung vom 20. Dezember 2005 zum Gesetz über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsverordnung; VVO), in der Fassung vom 1. Februar 2025 sowie die Abänderung der Verordnung vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmenverordnung; WPFV), in der Fassung vom 1. Februar 2025, genehmigt.
Beide Verordnungen sehen eine Frist für die Übermittlung von Informationen über die Vergütung nach Art. 29i Abs. 1 und 2 des Vermögensverwaltungsgesetzes sowie Informationen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 Wertpapierfirmengesetz an die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) vor.
In der Praxis hat sich diese Frist für die betroffenen Finanzintermediäre als zu kurz erwiesen. Daher wird die ursprüngliche Frist vom 28. Februar auf den 15. Juni in beiden Verordnungen geändert, um den Bedürfnissen der betroffenen Finanzintermediäre Rechnung zu tragen und eine Harmonisierung mit den analogen Vorschriften in Art. 92 Abs. 1 Bst. i Bankengesetz vorzunehmen.