Entschädigung für Vaterschaftsurlaub zu Unrecht verwehrt, © unsplash/Juliane Liebermann
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Entschädigung für Vaterschaftsurlaub zu Unrecht verwehrt

Eine Waadtländer Ausgleichskasse wollte einem frisch gebackenen Vater keine Entschädigung für den Vaterschaftsurlaub auszahlen.

14.08.2024

Der Mann hatte sich vor der Geburt der Tochter für die Anerkennung als Vater beim Zivilstandsamt angemeldet, erhielt aber erst für zwei Tage nach Ablauf der halbjährigen Frist einen Termin. Dieser organisatorische Mangel darf nicht zu Lasten des Mannes gehen, hat das Bundesgericht entschieden.

Der Wortlaut im Erwerbsersatzgesetz sei klar, hält das Bundesgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest. Anspruch auf eine Entschädigung habe, wer zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird.

Es genüge deshalb entgegen der Sicht des Waadtländer Kantonsgerichts deshalb nicht, dass sich der Vater rechtzeitig beim Zivilstandsamt für die Anerkennung der Vaterschaft gemeldet hat. Rechtlicher Vater sei der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Mann erst nach der Anerkennung beim Zivilstandsamt geworden und der entsprechenden Registrierung.

Allerdings könne die in diesem Fall belegte Überlastung des Amtes nicht zu Lasten des Mannes gehen und den gesetzlich vorgesehenen Zweck vereiteln, dass der Vater den Vaterschaftsurlaub entschädigt bekommen soll. Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde der Ausgleichskasse abgewiesen.