Marktüberwachung soll gestärkt werden
Die Regierung in ihrer Sitzung gestern, Dienstag, den Vernehmlassungsbericht zur Änderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren verabschiedet.
Diese Änderung dient der Umsetzung der EU-Marktüberwachungsverordnung (2019/1020), die sicherstellen soll, dass Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) den Vorschriften entsprechen und sicher sind. Die Verordnung stärkt die Marktüberwachung und erweitert die Zuständigkeit auch auf Fulfillment-Dienstleister.
Die Vernehmlassungsfrist endet am 4. Oktober 2024.
Die Mitteilung der Regierung im Wortlaut:
Vernehmlassungsbericht zur Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren verabschiedet
Vaduz (ots) - Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. September 2024, den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren verabschiedet. Die Vorlage dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung).
Ziel der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Produkte, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht werden, den geltenden Vorschriften entsprechen und keine Gefährdung für die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt darstellen. Die Verordnung stärkt die Rolle der Marktüberwachungsbehörden in den EWR-Mitgliedstaaten und fördert deren Zusammenarbeit untereinander sowie mit den Zollbehörden, um den freien Verkehr von sicheren und konformen Produkten innerhalb des EWR zu gewährleisten.
Durch die neue Verordnung erhält die Marktüberwachung verbesserte Instrumente zur Durchsetzung, unabhängig davon, ob die Produkte offline oder online in Verkehr gebracht werden. Zu den Wirtschaftsakteuren zählen künftig neben Herstellern, Händlern und Importeuren auch sogenannte Fulfillment-Dienstleister.
Dies sind natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten:
Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Ausgenommen sind Postdienste und Paketzustelldienste gemäss den entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.
Zur Durchführung der EU-Verordnung sind im Gesetz über die Verkehrsfähigkeit von Waren einzelne Bestimmungen anzupassen. Damit kommt Liechtenstein seiner Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen nach und schafft eine vergleichbare Rechtslage im Verhältnis zu allen anderen EWR-Mitgliedstaaten.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Homepage http://www.rk.llv.li bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 4. Oktober 2024.