Maximale Vergütung der Elternzeit erhöht, © IKR
Sabine Monauni und Manuel Frick. IKR
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Maximale Vergütung der Elternzeit erhöht

Die Regierung hat an ihrer Sitzung heute den Bericht und Antrag an den Landtag zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (Elternzeit-Richtlinie) verabschiedet.

06.02.2024

Pro Elternteil ist ein Anspruch auf vier Monate Elternzeit vorgesehen, welche grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes bezogen werden muss. Zwei der vier Monate Elternzeit werden mit je 100 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Monatslohns vergütet (Elterngeld), begrenzt auf maximal die doppelte Altersrente, also 4760 Franken monatlich. Mit dieser deutlichen Erhöhung der vorgesehenen Maximalvergütung hat die Regierung auf zahlreiche Stellungnahmen in der Vernehmlassung reagiert, die das bislang vorgesehene Niveau als zu tief angesehen hatten.

Finanziert und administriert werden soll das Elterngeld durch die Familienausgleichskasse (FAK). Je nach Anteil der berechtigten Personen, die diese Möglichkeit nutzen, wird mit jährlichen Kosten zwischen 6,7 und 10 Millionen Franken gerechnet. Hinzu kommen die Kosten der vergüteten Elternzeit für jene Eltern, deren Kinder vor Inkrafttreten der Vorlage geboren wurden, das dritte Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben.

Finanzierung über die FAK vorgesehen

Bislang wurde die FAK ausschliesslich aus Beiträgen der Arbeitgebenden finanziert. Zur Finanzierung der Elternzeit sowie der weiteren aus der FAK finanzierten Leistungen soll per 1. Januar 2025 neu eine allgemeine FAK-Beitragspflicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Beitragssatz von 0,1 Prozentpunkten eingeführt werden. Dadurch wird sich der Beitrag der Selbständigerwerbenden um 0,1 Prozentpunkte und in geringfügigem Masse auch der Beitrag der Nichterwerbstätigen erhöhen.

Zwei Wochen Vaterschaftszeit

Väter sollen neu Anspruch auf zwei aufeinanderfolgende Arbeitswochen Vaterschaftszeit erhalten, welche innert acht Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden muss. Vergütet wird die Vaterschaftszeit mit 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes. Diese Leistung wird über die Krankenversicherung gewährt. Bei einer Inanspruchnahme der gesamten Vaterschaftszeit durch alle hierzu berechtigten Personen wird mit jährlichen Kosten in Höhe von maximal 1,92 Millionen Franken gerechnet.

Betreuungszeit und Freistellung aufgrund höherer Gewalt

Gemäss geltendem Recht haben Arbeitnehmende bei Krankheit oder Unfall von in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitgliedern Anspruch auf Freistellung für bis zu drei Tagen bei voller Entlohnung, sofern die sofortige Anwesenheit dringend erforderlich ist und die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann. Diese bereits bestehende Regelung wird neu gefasst, indem der Kreis der Familienangehörigen abschliessend definiert, das Kriterium der Hausgemeinschaft gestrichen und die volle Lohnfortzahlung explizit aufgenommen werden.

Ist die erhebliche Betreuung von Angehörigen oder von mit Arbeitnehmenden im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen notwendig, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Betreuungszeit im Umfang von bis zu fünf Arbeitstagen pro Jahr. Diese Betreuungszeit ist nicht vergütet.

Weitere Schwerpunkte der Vorlage

Darüber hinaus werden die Bestimmungen zu flexiblen Arbeitsregelungen aus familiären Gründen konkretisiert. Weiter werden Regelungen betreffend die Wahrung von Beschäftigungsansprüchen, dem Verbot von Benachteiligungen und dem Kündigungsschutz beim Bezug von Freistellungen aus familiären Gründen festgelegt. Durch Abänderung der relevanten Bestimmungen wird zudem der Versicherungsschutz während des Bezugs von Elterngeld sichergestellt. Weiter wird die Umsetzung der FBP-Motion zur Ausrichtung des Mutterschaftstaggeldes bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes nach der Geburt sowie der DpL-Motion zur Neuregelung der Taggeldversicherung bei Mutterschaft vorgeschlagen.