18 Personen nahmen Suizidbeihilfe in Anspruch
Seit 2022 ist es in Österreich gesetzlich erlaubt, eine sogenannte Sterbeverfügung zu errichten
Dauerhaft schwer oder unheilbar kranke Menschen können damit Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen. Insgesamt 18 Menschen sind bisher diesen Weg gegangen.
Eine „Sterbeverfügung“, mit der man sich zur Möglichkeit des assistierten Suizids entscheidet, kann nur „höchstpersönlich“ vom Betroffenen selbst errichtet werden. Berechtigt dazu ist jede dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Person. Diese muss volljährig und entscheidungsfähig sein. Für Minderjährige ist dieser Weg ausgeschlossen.
Notwendig, um eine Sterbeverfügung (bei Notaren oder Patientenanwälten) zu errichten, ist die Aufklärung durch zwei Ärztinnen und Ärzte. Einer davon muss über eine palliative Qualifikation verfügen. Auch die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person muss ärztlich bestätigt werden.
Zweifelt dabei ein Arzt, so muss zusätzlich ein Psychiater oder Psychologe beigezogen werden. Auch ist vor der Errichtung der Verfügung eine Frist von zwölf Wochen einzuhalten. Ziel ist die Überwindung von akuten Krisenphasen. Sollten Personen allerdings nur eine sehr geringe Zeit (etwa wenige Wochen) zu leben haben, dann verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Eine aufrechte Sterbeverfügung berechtigt sterbewillige Personen, ein letales Präparat in einer Apotheke abzuholen. In der Verfügung kann auch eine Person bestimmt werden, die dieses Mittel für den Betroffenen abholt, etwa wenn dieser nicht mobil ist. Auch eine Zustellung durch die Apotheke ist möglich.
In Vorarlberg händigen von den rund 50 Apotheken im Land, nur elf Apotheken dieses Mittel auch aus. Das Mittel wird zusammen mit einem Anti-Brechmittel ausgehändigt. Die Kosten belaufen sich auf rund 80 Euro – die der Patient oder die Patientin selbst bezahlen muss.
Das Präparat (das der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt) muss selbstständig zugeführt werden. Sollte man nicht in der Lage sein, das Mittel oral einzunehmen (z. B. bei Schluckproblemen), ist auch eine andere Gabe, etwa über eine Sonde, möglich. Allerdings muss in diesem Fall der Betroffene selbst diese Sonde auslösen. Dieser Punkt der selbstständigen Auslösung ist wichtig, da es dabei um die Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe geht, die weiterhin verboten ist.
Der Vorarlberger Patientenanwalt Alexander Wolf ist mit der Sterbeverfügung grundsätzlich zufrieden. Er sieht aber noch Verbesserungspotential bei den Hilfeleistenden, die würden nämlich mit der belastenden Situation komplett im Regen stehen gelassen, wie der ORF Vorarlberg heute mitteilte.