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Regierung schlägt Änderungen im Steuergesetz vor

Die Regierung hat an ihrer Sitzung heute, Dienstag, den Bericht und Antrag zur Änderungen des Steuergesetzes verabschiedet.

09.07.2024

Mit der Vorlage werden, basierend auf Erfahrungen in der Gesetzesanwendung und wegen geänderter Rahmenbedingungen sowie im Rahmen der Postulatsbeantwortung zur kalten Progression, mehrere Anpassungen im Steuergesetz vorgeschlagen.

Im Bereich der Vermögens- und Erwerbssteuer wird die Einschränkung des Anwendungsbereiches der Widmungssteuer auf jene Sachverhalte vorgeschlagen, bei denen bei Einbringung von Vermögen in eine Vermögensstruktur die Begünstigungen nicht wertmässig bestimmbar sind.

Des Weiteren sieht die Vorlage vor, dass ein Ausgleich der kalten Progression bereits bei einem Anstieg der Teuerung von 3 Prozent erfolgt und dass die seit 1. Januar 2011 eingetretene kalte Progression in der Höhe von 5,7 Prozent ausgeglichen wird.

Im Bereich der Grundstückgewinnsteuer wird einerseits vorgeschlagen, dass bei Tauschgeschäften die Grundstückgewinnsteuer nur aufgeschoben wird, wenn die zu tauschenden Grundstücke während mindestens fünf Jahren gehalten wurden. Andererseits wird die Einführung eines Grundstückgewinnsteueraufschubs bei der Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum vorgeschlagen.

Im Bereich der Ertragssteuer soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei verbundenen Unternehmen auch ohne Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens beziehungsweise Gegenrechts eine Verrechnungspreiskorrektur im Inland - als Folge einer Steuerprüfung beim ausländischen verbundenen Unternehmen - beantragt werden kann.

Darüber hinaus werden einzelne kleinere Anpassungen vorgeschlagen, insbesondere die Ausweitung des Begriffs der Betriebsstätte um Vertreterbetriebsstätte, die Festlegung der Höhe des Sollertrages im Steuergesetz oder die Möglichkeit der uneingeschränkten Verlustverrechnung bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise Liquidation einer juristischen Person oder Wechsel der Besteuerungsart.