Schweiz überweist Asylgesuch von verurteilter Türkin, © Bundesverwaltungsgericht bvger.ch
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Schweiz überweist Asylgesuch von verurteilter Türkin

Die Schweiz darf eine in Deutschland wegen Unterstützung der Kommunistischen Partei der Türkei verurteilte Türkin in das nördliche Nachbarland überweisen.

05.06.2024

Die seit bald 20 Jahren in Deutschland lebende und arbeitende Ärztin, hat im Januar in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt.

Ihre Freiheitsstrafe hat die Frau längst verbüsst. Mit einem Bescheid von Ende Juli 2023 wurde sie aus Deutschland ausgewiesen. Im Rahmen ihrer Verurteilung war ihr ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren auferlegt worden. Am 28. Januar reiste sie direkt von Deutschland in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Das Gericht stützt nun den Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM), wonach Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Dies ergebe sich aus der Dublin-III-Verordnung. Es gebe weder völkerrechtliche Verpflichtungen noch humanitäre Gründe, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden. Deutschland hat die Übernahme bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bewaffneter Arm

Das Oberlandesgericht München/Deutschland verurteilte die heute über 50 Jahre alte Türkin wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation im Ausland. Dieser Paragraph wurde in Deutschland 2002 eingeführt, um unter anderem Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) verurteilen zu können.

Gemäss deutschem Urteil hat die Ärztin - zusammen mit neun weiteren Personen - Geld für die Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) beschafft und Anlässe organisiert. Mit dem Geld sei auch der bewaffnete Arm der Partei unterstützt worden.

Gegen die Ausweisung der Türkin setzten sich nicht nur Mitarbeitende der Klinik ein, wo sie tätig war. Auch Gewerkschaften und weitere Organisationen machten sich für die in Deutschland niedergelassene Frau stark. (Urteil F-2210/2024 vom 24.5.2024)