Stellungnahme der Regierung zur Revision des Lehrerdienstgesetzes, © Radio Liechtenstein
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Stellungnahme der Regierung zur Revision des Lehrerdienstgesetzes

Die Liechtensteiner Regierung hat ihre Stellungnahme zur Abänderung des Lehrerdienstgesetzes verabschiedet.

14.05.2024

Anlässlich der für den Landtag 2021 vorgesehenen 2. Lesung betreffend die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes wurde von verschiedenen Abgeordneten des dazumal neu gewählten Landtags der Wunsch geäussert, noch einmal Grundsatzfragen zur geplanten Revision des Lehrerdienstgesetzes (LdG) zu diskutieren. Nachdem eine erneute 1. Lesung beschlossen wurde, führte der neu gewählte Landtag eine Grundsatzdebatte zur vorgelegten Revision des LdG, in welcher verschiedene Abgeordnete auch neue Fragestellungen einbrachten.

Interessensgruppen aktiv einbezogen
Im Anschluss an die Debatte stand das Schulamt im Auftrag des Ministeriums in einem intensiven Austausch mit den Stufenvereinen der Lehrpersonen sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern. In einem transparenten und partizipativen Prozess wurden alle Interessensgruppen bestmöglich einbezogen und laufend über diverse Kanäle informiert. In der von der Regierung verabschiedeten Stellungnahme wurden die Rückmeldungen der Abgeordneten und die darauf aufbauenden Ergebnisse des partizipativen Prozesses aufgenommen und umgesetzt.

Ausweitung des Geltungsbereichs
Eine wichtige Anpassung im Gesetz ist die Ausweitung des Geltungsbereichs. So kamen in den vergangenen Jahren diverse Tätigkeiten hinzu, die einen engen Bezug zur Unterrichtstätigkeit aufweisen, wie etwa Klassenhilfen oder Sprachassistenzen. Mit der Ausweitung des Geltungsbereiches soll neu nicht nur das Lehrpersonal, sondern auch das besagte schulische Assistenzpersonal Eingang ins Gesetz finden. Dazu soll auch der Titel vom "Lehrerdienstgesetz" zu "Lehr- und schulischen Assistenzpersonalgesetz" angepasst werden.

Wegfall der Kettenarbeitsverträge
Eine weitere Anpassung betrifft die unbefristeten und befristeten Dienstverträge. So soll neu das Lehr- und schulische Assistenzpersonal wie das Staatspersonal grundsätzlich unbefristet angestellt werden, befristete Anstellungen sollen aber weiterhin in Ausnahmefällen möglich bleiben, sofern es die Umstände rechtfertigen. Gleichzeitig entfällt das dreijährige Provisorium für Lehrpersonen, stattdessen wird eine Probezeit von sechs Monaten eingeführt.

Zudem wird vorgeschlagen, dass die Kündigung eines Dienstverhältnisses neu durch die Anstellungsbehörde mittels Verfügung erfolgt. Damit liegt sowohl die Anstellung wie auch die Kündigung bei der gleichen Behörde, so wie das auch beim Staatspersonal der Fall ist. Des Weiteren wird die Kündigungsfrist des Lehr- und schulischen Assistenzpersonals auf drei Monate festgelegt und innerhalb eines Jobsharingverhältnisses von drei Monaten auf vier Monate verlängert. Damit muss die erstkündigende Partei eine viermonatige Kündigungsfrist einhalten. So bleibt einerseits mehr Zeit für die Arbeitgeberin, um nach einer Lösung für den Fortbestand des Jobsharings oder für eine Anpassung in der jeweiligen Situation zu suchen sowie andererseits für die nicht kündigende Partei, um sich auf die veränderte Situation einzustellen.

Gleichstellung der Lehrpersonen auf Primar- und Kindergartenstufe
Die Gleichstellung der Lehrpersonen in der Primarschule und im Kindergarten soll bezüglich des Lohnes bzw. der Lohnklasse wie auch betreffend die Arbeitszeit geschehen und die Pflichtlektionenanzahl entsprechend angeglichen werden.

Grundlage für Entwicklungen hin zu mehr Schulautonomie
Zudem soll die Regierung mittels einer Delegationsnorm die Möglichkeit erhalten, die Beurteilung des Lehr- und Assistenzpersonals vom Schulamt an die Schulleitungen zu delegieren. Sie bildet die die Grundlage für eine Weiterentwicklung der öffentlichen Schulen im Bereich der Führung, Autonomie und Flexibilität. Die konzeptionellen Arbeiten werden mit der Schaffung dieser Grundlage gestartet. Die Schaffung der Norm ermöglicht es, die konzeptionellen Arbeiten weiterzuführen und zum gegebenen Zeitpunkt die Delegationsnorm anzuwenden.