Uber Eats und eat.ch bekommen Recht
Die Vermittlung von Essenslieferungen über Internet-Plattformen stellt keinen Postdienst dar und unterliegt somit nicht dem Postgesetz.
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen hat dies gestern entschieden und Beschwerden von UBER EATS und EAT.CH gutgeheissen.
Die Regulierungsbehörde Post-Com hatte die zwei Essensliefer-Dienste der Meldepflicht für Postdienste unterstellt.
Damit hätten diese die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten und mit den Personalverbänden Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen müssen.