Zwei Gesetzesänderungen in Begutachtung
Die Vorarlberger Landesregierung hat zwei Gesetzesentwürfe in die Begutachtungsphase geschickt: Die Änderung des Strassengesetzes sowie eine Änderung des Verfassungsgesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber Liechtenstein.
Die Entwürfe können bis Freitag, 29. März 2024, beziehungsweise Dienstag, 2. April 2024, auf dem Veröffentlichungsportal des Landes (www.vorarlberg.at/gesetzesentwurf), bei den Gemeindeämtern, den Bezirkshauptmannschaften und beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingesehen werden, wie die Landespressestelle Vorarlberg mitteilt. Jede Person hat während der Begutachtungsphase die Möglichkeit über das im Veröffentlichungsportal des Landes abrufbare Online-Formular Änderungsvorschläge vorzubringen.
Gesetz über eine Änderung des Strassengesetzes
Mit dem vorliegenden Gesetz über eine Änderung des Strassengesetzes soll die Richtlinie (EU) 2022/362 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (sog. Wegekosten-Richtlinie) umgesetzt werden. Dafür soll statt der bisher zersplitterten Regelungen über Benützungsentgelte ein neuer Abschnitt betreffend Maut- und Benützungsgebühren eingefügt werden, in welchem die Bestimmungen der Wegekosten-Richtlinie umgesetzt werden. Zentrale Punkte stellen dabei die Einführung eines Diskriminierungsverbotes bei der Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren, eine detailliertere Reglementierung der Höhe von Benützungsgebühren, Vorgaben für die Einhebung und Kontrolle der Maut- und Benützungsgebühren sowie eine Widerrufsmöglichkeit der Genehmigung für die Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren auf Genossenschaftsstrassen und öffentlichen Privatstrassen dar. Im Zuge der Novelle soll darüber hinaus ein neuer Verwaltungsstraftatbestand betreffend die Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren ohne die erforderliche Genehmigung geschaffen werden. Die Begutachtungsfrist für diesen Gesetzesentwurf endet am 29. März 2024.
Verfassungsgesetz über eine Änderung des Verfassungsgesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein
Die Landesgrenze zwischen Vorarlberg und dem Fürstentum Liechtenstein wird durch einen Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein festgelegt. Das Vorarlberger Verfassungsgesetz über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein verweist in seinem § 1 auf diesen Staatsvertrag. Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein beabsichtigen nunmehr eine Änderung des Staatsvertrages; damit soll das Grenzurkundenwerk modernisiert und der Grenzverlauf im Bereich des Egelsees (Gemeindegebiet der Stadt Feldkirch) geringfügig bereinigt werden. Die dabei auszutauschenden Gebietsteile gleichen sich flächenmäßig aus. Die Grenzänderung bewirkt keine Schmälerung des Landesgebietes.
Die beabsichtigte Änderung des Staatsvertrages bedarf der Zustimmung des Landes Vorarlberg. Weiters macht die Änderung des Staatsvertrages eine Anpassung des Vorarlberger Verfassungsgesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze erforderlich. Der Entwurf zur Änderung des Vorarlberger Verfassungsgesetzes, die erst mit Wirksamkeit des geänderten Staatsvertrages in Kraft treten soll, ist Gegenstand des nunmehrigen Begutachtungsverfahrens. Nach Beschlussfassung dieses Verfassungsgesetzes wird das Land Vorarlberg seine Zustimmung zur Änderung des Staatsvertrages erteilen. Die Begutachtungsfrist für diesen Gesetzesentwurf endet am 2. April 2024.