Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes , © Unsplash/karl solano
 Unsplash/karl solano
  • Liechtenstein

Anpassung des Strassenverkehrsgesetzes

Um die EU-Richtlinie 2021/2118 zu erfüllen, wird das Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Liechtenstein angepasst. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und deren Überwachung.

01.10.2024

Die Änderungen betreffen in erster Linie den Nationalen Garantiefonds (NGF). Dieser Fonds soll in Zukunft für Schäden von Personen aufkommen, die in Liechtenstein wohnen und bei einem Autounfall geschädigt wurden – sei es in Liechtenstein selbst oder in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers pleitegeht. Mit der Anpassung des SVG wird sichergestellt, dass diese Unfallopfer nicht ohne Entschädigung dastehen.

Besonders relevant wird die Änderung durch eine Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz. Der Nationale Garantiefonds der Schweiz übernimmt aktuell Aufgaben für den liechtensteinischen NGF, was bedeutet, dass die Schweiz auch für Schadensfälle in Liechtenstein einspringt. Ab dem 1. Januar 2024 führt die Schweiz jedoch eine Begrenzung für die Zahlungen im Insolvenzfall ein, was eine Anpassung der bestehenden Vereinbarung erforderlich macht.

Mit der Überarbeitung dieser Vereinbarung wird sichergestellt, dass der NGF Schweiz im Falle einer Insolvenz eines liechtensteinischen Versicherungsunternehmens nicht selbst finanziell belastet wird. Diese Maßnahme soll verhindern, dass der NGF Schweiz in finanzielle Schwierigkeiten gerät, falls die Entschädigungen für Unfallopfer in Liechtenstein zu hoch werden.