Ausweitung von Fussfesseln im Strafvollzug, © Keystone / SDA / Symbolbild
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Ausweitung von Fussfesseln im Strafvollzug

Das Bundesgericht hat seine Praxis zum Electronic Monitoring im Strafvollzug geändert.

16.04.2024

Beträgt der unbedingt ausgesprochene Teil einer Freiheitsstrafe maximal zwölf Monate, kann ein Vollzug mit elektronischer Überwachung in Frage kommen. Bisher war dies nur zulässig, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe nicht über einem Jahr lag.

Damit gleicht das Bundesgericht seine Rechtsprechung jener zur Halbgefangenschaft an, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervor geht. Im konkreten Fall wurde eine Frau vom Berner Obergericht zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt - zehn Monate davon wurden unbedingt verhängt.

Die Frau hatte mit ihrem Gesuch, die zu vollziehenden zehn Monate in Form von Electronic Monitoring zu verbüssen, vor den kantonalen Instanzen keinen Erfolg und gelangte ans Bundesgericht. Bei der Beurteilung des Falls hat sich das höchste Schweizer Gericht zu einer Praxisänderung entschieden.

Es hält fest, dass mit dem per Anfang 2018 in Kraft gesetzten Sanktionenrecht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr unter anderem in Form eines Electronic Monitorings vollzogen werden können. Das Bundesgericht ist bei seiner Auslegung dieser Bestimmung zu Schluss gelangt, dass sich die Obergrenze von zwölf Monaten auf den unbedingt ausgesprochenen Teil einer Freiheitsstrafe bezieht - vorliegend also auf die zehn Monate.

Weitere Bedingungen

Der Fall geht nun ans das Berner Obergericht zurück. Es muss prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für das Electronic Monitoring erfüllt sind. So darf keine Fluchtgefahr vorliegen, und es darf nicht die Gefahr bestehen, dass die entsprechende Person weitere Straftaten begeht.

Weiter muss sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehen oder es muss ihr eine solche zugewiesen werden können. Nicht zuletzt müssen mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebende Erwachsene dem Electronic Monitoring zustimmen. (Urteil 7B_261/2023 vom 18.3.2024)